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Immobilien verkaufen in Berlin und Brandenburg

Kostenlose Bewertung

Off-Market-Verkauf

Messingschloss in einer alten Holztür
Diskret verkaufen. Foto von James Frid, Pexels.

Ein Off-Market-Verkauf, also ein stiller Verkauf, heißt, eine Immobilie wird verkauft, ohne dass sie öffentlich angeboten wird. Manche Eigentümer wünschen sich das, weil niemand vom Verkauf erfahren soll. Hier lesen Sie, für wen das passt, was Sie dafür aufgeben und welche Pflichten trotzdem gelten.

Michael Feike, Porträt vor einer grünen Hecke

Von Michael Feike, Inhaber und Makler
Zuletzt geprüft am 

Was Off-Market-Verkauf heißt

Bei einem Off-Market-Verkauf erscheint kein Inserat bei ImmoScout24, Immowelt oder Kleinanzeigen und keine Anzeige auf Facebook oder Instagram. Der Makler spricht einzelne Interessenten direkt an. Wer nichts davon weiß, sieht die Immobilie nirgends.

Ein eigenes Gesetz für diesen Weg gibt es nicht. Der Verkauf läuft wie jeder andere. Der Kaufvertrag wird notariell beurkundet (§ 311b Abs. 1 BGB), der Käufer wird mit der Eintragung im Grundbuch Eigentümer (§ 873 Abs. 1 BGB). Einsicht in das Grundbuch bekommt nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 GBO). Neugierige Nachbarn gehören nicht dazu.

Für wen ein stiller Verkauf passt

Ein Verkauf ohne öffentliche Anzeige kommt in Frage, wenn Diskretion für Sie wichtiger ist als die Zahl der Interessenten. Zum Beispiel, wenn

  • Sie sich trennen und nicht möchten, dass Bekannte das gemeinsame Haus im Internet sehen,
  • Sie das Elternhaus geerbt haben und es nicht vor der ganzen Nachbarschaft anbieten wollen,
  • Sie bekannt sind und Fotos Ihres Hauses nicht im Netz stehen sollen,
  • die Immobilie vermietet ist und die Mieter nicht durch viele Besichtigungen gestört werden sollen.

In allen Fällen geht es um Diskretion. Einen höheren Preis verspricht der stille Weg nicht. Auch ohne Anzeige brauchen Sie einen begründeten Angebotspreis. Wie wir ihn ermitteln, steht auf der Seite Immobilienbewertung.

Was beim Verkauf nach einer Trennung sonst zu klären ist, steht im Ratgeber Hausverkauf bei Trennung und Scheidung.

Was Sie dabei aufgeben

Wer nicht öffentlich anbietet, erreicht weniger Interessenten. Mit weniger Interessenten fehlt der Wettbewerb. Wollen mehrere Käufer dieselbe Immobilie zur gleichen Zeit, kann jeder in einem Bieterverfahren ein Gebot abgeben, und Sie vergleichen. Beim stillen Verkauf verhandeln Sie meist mit einem Interessenten nach dem anderen. Ob sein Angebot dem Markt entspricht, sehen Sie dann schwerer.

Öffentlicher und stiller Verkauf im Vergleich
ThemaÖffentlich angebotenStiller Verkauf
ReichweiteAlle, die gerade suchen, sehen die ImmobilieNur direkt angesprochene Interessenten
WettbewerbMehrere Interessenten zur gleichen Zeit, Bieterverfahren möglichMeist ein Interessent nach dem anderen
DiskretionFotos und Lage sind öffentlich sichtbarNur wer angesprochen wird, erfährt vom Verkauf
DauerHängt von Nachfrage und Preis abKann länger dauern, weil weniger Menschen von der Immobilie wissen

Vereinbaren Sie deshalb vorher, ab wann die Immobilie doch öffentlich angeboten wird, wenn sich kein passender Käufer findet.

Wie ein Bieterverfahren abläuft, erklärt der Ratgeber Bieterverfahren.

Welche Pflichten bleiben

Ein stiller Verkauf befreit Sie von keiner Pflicht. Für Häuser und Eigentumswohnungen gilt dasselbe wie bei einem öffentlichen Angebot.

Pflichten beim Verkauf, auch ohne Anzeige
PflichtWas giltQuelle
Energieausweis vorlegenSpätestens bei der Besichtigung, ohne Besichtigung unverzüglich. Nach dem Kaufvertrag übergeben Sie ihn dem Käufer.§ 80 Abs. 4 GModG
Pflichtangaben in AnzeigenErscheint doch eine Anzeige in kommerziellen Medien und liegt der Energieausweis vor, muss sie Art des Ausweises, Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch und die wesentlichen Energieträger der Heizung nennen, bei Wohngebäuden auch Baujahr und Effizienzklasse. Ab 2027 ändern sich die Angaben für neue Ausweise.§ 87 Abs. 1 GModG
MaklervertragBei Wohnung und Einfamilienhaus in Textform, eine E-Mail genügt.§ 656a BGB, § 126b BGB
KaufvertragNotarielle Beurkundung§ 311b Abs. 1 BGB

Früher hieß das GModG Gebäudeenergiegesetz (GEG). Auch beim stillen Verkauf gelten die Regeln zur Provision unverändert. Sie stehen im Ratgeber Maklerprovision.

Welche Unterlagen Interessenten sehen wollen, steht im Ratgeber Unterlagen für den Verkauf.

Wie wir vorgehen

Ein stiller Verkauf kommt bei uns selten vor. Ein eigenes Off-Market-Angebot haben wir nicht. Passt ein neues Objekt genau zu einem Suchkunden, den wir schon kennen, wird es manchmal verkauft, bevor es online angeboten wird. Versprechen können wir das nicht, weil es davon abhängt, ob gerade ein passender Käufer da ist. Wie unsere Vermarktung sonst aussieht, steht auf der Seite So verkaufen wir.

Rufen Sie an oder schreiben Sie uns per WhatsApp.

Quellen

  1. § 12 GBO, Grundbucheinsicht, Einsicht nur mit berechtigtem Interesse
  2. § 311b BGB, notarielle Beurkundung
  3. § 873 BGB, Erwerb durch Einigung und Eintragung
  4. § 656a BGB, Textform des Maklervertrags
  5. § 126b BGB, Textform
  6. § 80 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG), Energieausweis beim Verkauf
  7. § 87 GModG, Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
  8. § 79 GModG, Ausnahmen für kleine Gebäude und, bis 31.12.2026, für Baudenkmäler
  9. Gesetz vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2, neue Fassung von § 79 Abs. 4 und § 87 GModG ab 1. Januar 2027

Abgerufen am 14.10.2026.

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Passende Ratgeber

Häufige Fragen

Darf ich meine Immobilie ohne Anzeige verkaufen?

Ja. Kein Gesetz verlangt, eine Immobilie öffentlich anzubieten. Der Kaufvertrag muss wie bei jedem Verkauf notariell beurkundet werden (§ 311b BGB).

Brauche ich beim Off-Market-Verkauf einen Energieausweis?

Ja, bei Häusern und Wohnungen. Ausgenommen sind kleine Gebäude, für Baudenkmäler gilt bis zum 31. Dezember 2026 eine Ausnahme (§ 79 Abs. 4 GModG, ab 2027 geändert durch BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2). Sie oder Ihr Makler legen ihn spätestens bei der Besichtigung vor. Gibt es keine Besichtigung, legen Sie ihn unverzüglich vor (§ 80 Abs. 4 GModG).

Muss der Maklervertrag auch bei einem diskreten Verkauf schriftlich sein?

Für Wohnungen und Einfamilienhäuser verlangt das Gesetz Textform (§ 656a BGB). Eine E-Mail genügt, eine unterschriebene Urkunde ist nicht nötig (§ 126b BGB). Ein Handschlag genügt nicht.

Können meine Nachbarn im Grundbuch sehen, dass ich verkaufe?

In der Regel nicht. Einsicht in das Grundbuch bekommt nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO). Neugier reicht dafür nicht.

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Michael Feike, Porträt vor einer grünen Hecke

Ihr Ansprechpartner ist Michael Feike, Inhaber und Makler.

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