Wann ein Makler Provision verlangen darf
Provision gibt es nur, wenn der Kaufvertrag durch die Arbeit des Maklers zustande kommt, weil er den Käufer nachgewiesen oder vermittelt hat. Hängt der Kaufvertrag noch von einer Bedingung ab, etwa einer Genehmigung, kann die Provision erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt. Auslagen des Maklers zahlen Sie nur, wenn das vereinbart ist (§ 652 BGB).
Kommt kein Kaufvertrag zustande, zahlen Sie als Verkäufer also keine Provision. An wen Sie verkaufen, entscheiden immer Sie. Auch einen Käufer, den wir bringen, können Sie ablehnen.
Bis zur Hälfte der erwarteten Provision investieren wir zusätzlich in die Vermarktung Ihrer Immobilie. Für Sie entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Wie das aussieht, steht auf der Seite So verkaufen wir.
Wie der Maklervertrag geschlossen wird
Ein Maklervertrag über den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus braucht Textform (§ 656a BGB). Das gilt für Verträge, die seit dem 23. Dezember 2020 geschlossen werden (Art. 229 § 53 EGBGB). Textform heißt: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist (§ 126b BGB). Eine E-Mail oder ein PDF genügt. Ein Handschlag oder ein Telefonat genügt nicht.
Wer die Provision zahlt
Für Wohnungen und Einfamilienhäuser gelten besondere Regeln, wenn der Käufer ein Verbraucher ist (§ 656b BGB).
- Lässt sich der Makler von Käufer und Verkäufer eine Provision versprechen, müssen sich beide in gleicher Höhe verpflichten. Ein Nachlass für einen gilt auch für den anderen (§ 656c BGB).
- Hat nur der Verkäufer einen Maklervertrag, kann er die Provision nur teilweise an den Käufer weitergeben. Er muss selbst mindestens in gleicher Höhe zahlen. Der Käufer zahlt seinen Teil erst, wenn der Verkäufer seinen gezahlt und das nachgewiesen hat (§ 656d BGB).
Für Grundstücke, Mehrfamilienhäuser und Gewerbe gelten diese Regeln nicht. Dort bestimmt der Maklervertrag, wer zahlt.
Bei Einfamilienhäusern und Wohnungen teilen wir die Provision zwischen Käufer und Verkäufer. Beim Mehrfamilienhaus hängt es vom Käufer ab. Kauft er privat zur eigenen Nutzung, teilen wir die Provision ebenso. Kauft er geschäftlich, zum Beispiel zur Vermietung, zahlt er die Provision allein. Das ist unsere Regel, eine gesetzliche Pflicht gibt es dafür nicht.
Erstgespräch und Bewertung
Wir sehen uns Ihre Immobilie an und nennen Ihnen einen Preis mit Begründung. Das kostet Sie nichts.
Maklervertrag
Wir schließen den Maklervertrag in Textform. Haben Sie ihn als Verbraucher außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen, können Sie ihn widerrufen, ebenso bei einem Fernabsatzvertrag. Die Frist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss. Sie beginnt aber nicht, bevor wir Sie über das Widerrufsrecht belehrt haben.
Vermarktung
Wir vermarkten Ihre Immobilie und führen die Besichtigungen. An wen Sie verkaufen, entscheiden Sie.
Notartermin
Kommt der Kaufvertrag durch uns zustande, ist die Provision mit der Beurkundung verdient und fällig. Ist der Kaufvertrag an eine aufschiebende Bedingung geknüpft, erst wenn sie eintritt. Sie und der Käufer erhalten die Rechnung gleichzeitig.
Höhe der Provision bei trendyimmo
Eine gesetzliche Höhe gibt es nicht. Ihren Satz als Verkäufer vereinbaren wir im Maklervertrag, der Satz für Käufer steht im Exposé des Objekts. Unsere Sätze nach Objektart stehen in der Tabelle. Ist über die Höhe gar nichts vereinbart, gilt nach dem Gesetz die übliche Vergütung (§ 653 BGB).
| Objektart | Verkäufer | Käufer |
|---|---|---|
| Einfamilienhäuser und Wohnungen | 3,57 % vom Kaufpreis | 3,57 % vom Kaufpreis |
| Mehrfamilienhaus, der Käufer kauft privat zur eigenen Nutzung | 3,57 % vom Kaufpreis | 3,57 % vom Kaufpreis |
| Mehrfamilienhaus, der Käufer kauft geschäftlich, etwa zur Vermietung | keine | Satz im Exposé des Objekts |
| Grundstücke und Gewerbe | keine | 7,14 % vom Kaufpreis |
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Widerrufsrecht beim Maklervertrag
Ob Sie Ihren Maklervertrag widerrufen können, hängt davon ab, wo und wie Sie ihn geschlossen haben.
| Punkt | Was gilt | Paragraf |
|---|---|---|
| Wer widerrufen kann | Verbraucher bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen und bei Fernabsatzverträgen | § 312g BGB |
| Frist | 14 Tage ab Vertragsschluss, wenn Sie ordnungsgemäß belehrt wurden, ohne Begründung | § 355 BGB, § 356 Abs. 3 BGB |
| Ohne ordnungsgemäße Belehrung | Die Frist beginnt nicht. Das Recht erlischt spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen. | § 356 Abs. 3 und 4 BGB |
| Leistung schon erbracht | Das Recht erlischt unter drei Bedingungen. Sie haben dem vorzeitigen Beginn ausdrücklich zugestimmt. Sie haben bestätigt, dass Sie das Widerrufsrecht dann verlieren. Der Makler hat vollständig geleistet. | § 356 Abs. 5 BGB |
Rechtliche Grundlagen
Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht zu, wenn er den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen hat oder wenn es ein Fernabsatzvertrag ist (§ 312g BGB). Außerhalb von Geschäftsräumen heißt zum Beispiel bei Ihnen zu Hause (§ 312b BGB). Ein Fernabsatzvertrag wird ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie E-Mail, Telefon oder Brief verhandelt und geschlossen, wenn der Unternehmer dafür ein auf den Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebssystem hat (§ 312c BGB). Das gilt für Käufer wie für Verkäufer, wenn sie als Verbraucher einen Maklervertrag schließen.
Die Frist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss, sie beginnt aber nicht vor der Belehrung (siehe unten). Der Widerruf braucht keine Begründung. Es genügt, ihn rechtzeitig abzusenden (§ 355 BGB).
Verträge über eine Website
Wird ein Maklervertrag über eine Website geschlossen, muss die Schaltfläche klar sagen, dass Sie sich zur Zahlung verpflichten, etwa „zahlungspflichtig bestellen“. Sonst kommt der Vertrag nicht zustande. Für Verträge, die ausschließlich per individueller E-Mail geschlossen werden, gilt diese Regel nicht (§ 312j BGB). Das Widerrufsrecht gilt bei Website und E-Mail gleich.
Beginn, Erlöschen und Wertersatz
Die Frist beginnt erst, wenn der Makler Sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Fehlt die Belehrung, erlischt das Recht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB). Früher erlöschen kann es, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Makler schon vor Ablauf der Frist anfängt. Sie müssen außerdem bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht mit seiner vollständigen Leistung verlieren. Dann erlischt es, sobald er vollständig geleistet hat. Bei einem Vertrag außerhalb der Geschäftsräume muss Ihre Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen, etwa als E-Mail (§ 356 Abs. 5 BGB). Haben Sie verlangt, dass der Makler vorher anfängt, und widerrufen Sie dann doch, zahlen Sie für seine bis dahin erbrachte Leistung einen Wertersatz. Das gilt nur, wenn er Sie vorher richtig belehrt hat (§ 357a Abs. 2 BGB).
Maklervertrag prüfen
Achten Sie vor der Unterschrift und bei einem bestehenden Vertrag auf diese Punkte.
- Liegt der Vertrag in Textform vor, also als E-Mail, PDF oder auf Papier?
- Stehen Provisionssatz und Fälligkeit darin?
- Haben Sie eine Widerrufsbelehrung erhalten, und an welchem Tag?
- Verpflichten sich bei Haus oder Wohnung Käufer und Verkäufer in gleicher Höhe?
- Ist geregelt, welche Leistungen der Makler übernimmt?
Haben Sie Provision gezahlt, obwohl kein wirksamer Vertrag bestand, etwa weil die Textform fehlte, können Sie sie zurückfordern. Solche Ansprüche verjähren in der Regel in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon wissen oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten wissen müssen. Spätestens nach zehn Jahren ist der Anspruch verjährt (§ 195 BGB und § 199 Abs. 1 und 4 BGB). Ob ein Anspruch besteht, klären Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt.
Wenn Sie wissen möchten, was wir für die Provision tun, schreiben Sie uns per WhatsApp oder rufen Sie an. Michael Feike erklärt Ihnen den Ablauf.
Quellen
- § 652 BGB, Entstehung des Lohnanspruchs
- § 656a BGB, Textform
- § 656b BGB, persönlicher Anwendungsbereich
- § 656c BGB, Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
- § 656d BGB, Vereinbarungen über die Maklerkosten
- Art. 229 § 53 EGBGB, Übergangsvorschrift, Rechtsverhältnisse ab dem 23. Dezember 2020
- § 126b BGB, Textform
- § 312b BGB, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
- § 312c BGB, Fernabsatzverträge
- § 312g BGB, Widerrufsrecht
- § 312j BGB, Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
- § 355 BGB, Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 356 BGB, Beginn und Erlöschen des Widerrufsrechts
- § 357a BGB, Wertersatz
- § 653 BGB, Maklerlohn
- § 195 BGB, regelmäßige Verjährungsfrist
- § 199 BGB, Beginn der Verjährung
Abgerufen am 14.10.2026.

