Woran Sie einen Makler prüfen
Erlaubnis und Impressum
Wer gewerbsmäßig Kaufverträge über Grundstücke, Häuser oder Wohnungen vermittelt oder die Gelegenheit dazu nachweist, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34c Abs. 1 GewO). Versagt wird sie zum Beispiel, wenn der Antragsteller nicht zuverlässig ist oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt (§ 34c Abs. 2 GewO). Eine bestimmte Ausbildung verlangt das Gesetz nicht. Die Pflicht, sich in drei Kalenderjahren 20 Stunden weiterzubilden, gilt nach dem Wortlaut von § 34c Abs. 2a GewO nur für Verwalter von Wohnimmobilien. Fragen Sie deshalb im Gespräch, wie der Makler sich fortbildet.
Hat ein Makler eine Website, muss sie Namen und Anschrift nennen und, weil seine Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis braucht, die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 1 DDG, Digitale-Dienste-Gesetz). Im Impressum sehen Sie auch, wer Ihr Vertragspartner wäre.
Bewertungen und Referenzen
Bewertungen sind aussagekräftig, wenn Sie ihre Quelle sehen. Prüfen Sie, wo sie stehen, etwa bei Google oder ProvenExpert, wie alt sie sind und ob Verkäufer darunter sind. Referenzen zeigen, welche Immobilien ein Makler verkauft hat. Fragen Sie nach Objekten in Ihrer Gegend und nach Objekten wie Ihrem, etwa einem Grundstück, einer vermieteten Wohnung oder einem Haus mit Sanierungsbedarf.
Vermarktungsplan
Ein Makler sollte Ihnen vor dem Vertrag sagen, wie er Ihre Immobilie vermarktet. Dazu gehören Fotos, Exposé, die Kanäle für die Anzeigen, wer die Besichtigungen führt und wie er die Finanzierung der Interessenten klärt. Lassen Sie sich Beispiele zeigen, etwa ein Exposé eines verkauften Objekts.
Maklervertrag und Widerruf
Der Maklervertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus braucht Textform (§ 656a BGB). Eine E-Mail oder ein PDF genügt, wenn die Erklärung lesbar ist und den Erklärenden nennt (§ 126b BGB). Haben Sie den Vertrag als Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder als Fernabsatzvertrag geschlossen, können Sie ihn widerrufen (§ 312g BGB). Frist, Belehrung und Provision erklärt der Ratgeber Maklerprovision.
Fragen für das Erstgespräch
Nehmen Sie diese Fragen mit ins Gespräch. Notieren Sie die Antworten, dann können Sie mehrere Makler vergleichen.
- Haben Sie eine Erlaubnis nach § 34c GewO, und welche Behörde ist zuständig?
- Wer ist mein Ansprechpartner, und wer führt die Besichtigungen?
- Wie kommen Sie auf den Angebotspreis, und welche vergleichbaren Verkäufe kennen Sie?
- Welche Unterlagen besorgen Sie, und was kostet mich das?
- Wo erscheinen die Anzeigen, und wer macht Fotos und Exposé?
- Wie prüfen Sie, ob Interessenten den Kauf finanzieren können?
- Wie erfahre ich, welche Anfragen und Gebote es gibt?
- Arbeiten Sie auch für den Käufer, und steht das im Vertrag?
- Wie lange läuft der Vertrag, und wie kann ich ihn beenden?
- Wann wird die Provision fällig, und was passiert, wenn kein Verkauf zustande kommt?
- Begleiten Sie mich zum Notar und zur Übergabe?
Arbeitet ein Makler gegen den Inhalt des Vertrags auch für die andere Seite, verliert er seinen Anspruch auf Provision (§ 654 BGB). Kauft ein Verbraucher eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus und lässt sich der Makler von beiden Seiten eine Provision versprechen, müssen sich Käufer und Verkäufer in gleicher Höhe verpflichten (§ 656c BGB).
Einfacher Auftrag oder Alleinauftrag
Provision bekommt ein Makler nur, wenn der Kaufvertrag durch seinen Nachweis oder seine Vermittlung zustande kommt (§ 652 BGB). Wie die Zusammenarbeit sonst geregelt ist, steht im Maklervertrag. Zwei Formen sind verbreitet.
| Punkt | Einfacher Auftrag | Alleinauftrag |
|---|---|---|
| Weitere Makler | Sie dürfen weitere Makler beauftragen. | Sie beauftragen für die Laufzeit keinen weiteren Makler. |
| Eigener Verkauf | Sie dürfen selbst einen Käufer suchen. | Was gilt, steht im Vertrag. Lesen Sie diese Stelle genau. |
| Tätigkeit des Maklers | Was er tun muss, regelt der Vertrag. | Meist verpflichtet sich der Makler, aktiv zu vermarkten. |
Achten Sie bei jedem Auftrag auf Laufzeit, Kündigung und darauf, ob Sie selbst verkaufen dürfen. Wenn eine Klausel unklar ist, fragen Sie vor der Unterschrift nach und lassen Sie sich die Antwort in Textform geben.
Online-Makler und Franchise-Makler
Online-Makler bieten einen Teil ihrer Arbeit digital an, etwa eine erste Bewertung über ein Formular, Terminbuchung im Internet und Kontakt per Telefon, Video oder E-Mail. Welche Arbeit vor Ort stattfindet, ist je nach Anbieter verschieden. Fragen Sie, wer Ihre Immobilie besichtigt, wer die Fotos macht und wer mit den Interessenten durch das Haus geht.
Franchise-Makler sind eigenständige Unternehmen, die unter der Marke eines Franchisegebers auftreten und dessen System nutzen, etwa Gestaltung, Software oder Schulungen. Ihr Vertragspartner ist das örtliche Unternehmen. Wer das ist, steht im Impressum und im Maklervertrag.
Für alle Formen gelten dieselben Regeln. Jeder Makler braucht die Erlaubnis nach § 34c GewO, und der Maklervertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus braucht Textform. Prüfen Sie jeden Anbieter mit denselben Fragen.
Ohne Makler verkaufen
Sie können Ihre Immobilie selbst verkaufen. Dann übernehmen Sie die Arbeit, die sonst der Makler macht.
| Aufgabe | Was dazugehört | Quelle |
|---|---|---|
| Bewertung | Angebotspreis aus vergleichbaren Verkäufen, Zustand und Lage ableiten. Der Bodenrichtwert zeigt nur den Wert des Bodens | keine gesetzliche Pflicht |
| Unterlagen | Grundbuchauszug beim Grundbuchamt, Flurkarte, Baulastenverzeichnis, Grundrisse, bei Wohnungen die Unterlagen der Eigentümergemeinschaft | § 12 GBO |
| Energieausweis | Ausweis ausstellen lassen, wenn kein gültiger vorliegt | § 80 Abs. 3 GModG |
| Anzeigen | Texte, Fotos und Inserate, etwa bei ImmoScout24, Immowelt oder Kleinanzeigen, mit den Pflichtangaben aus dem Energieausweis | § 87 GModG |
| Besichtigungen | Termine vereinbaren, durch das Haus führen, Fragen beantworten, Energieausweis vorlegen | § 80 Abs. 4 GModG |
| Bonität | Finanzierungsbestätigung oder Eigenkapitalnachweis der Interessenten prüfen | keine gesetzliche Pflicht |
| Notar | Notar beauftragen, Daten liefern, Entwurf prüfen, Termin wahrnehmen, danach den Energieausweis unverzüglich dem Käufer übergeben | § 311b BGB, § 80 Abs. 4 GModG |
| Übergabe | Protokoll, Schlüssel, Zählerstände | keine gesetzliche Pflicht |
Den Energieausweis oder eine Kopie legen Sie Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung vor (§ 80 Abs. 4 GModG, Gebäudemodernisierungsgesetz, früher GEG). Jede Anzeige in kommerziellen Medien muss die Pflichtangaben aus dem Ausweis enthalten, wenn ein Ausweis vorliegt (§ 87 GModG). Den Grundbuchauszug bekommt, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO). Als Eigentümer haben Sie dieses Interesse.
Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 BGB). Verkaufen Sie mit Ausschluss der Gewährleistung, gilt der Ausschluss nicht für Mängel, die Sie arglistig verschwiegen haben (§ 444 BGB). Sprechen Sie bekannte Mängel deshalb offen an. Wie die Schritte zusammenhängen, steht im Ratgeber Ablauf beim Immobilienverkauf.
So arbeiten wir
Bei uns sprechen Sie mit Michael Feike, Inhaber und Makler, oder mit Ralf Lindenau, Makler und seit der Gründung im Team. Unsere Erlaubnis nach § 34c GewO und die zuständige Aufsichtsbehörde stehen im Impressum. Unsere Bewertungen stehen mit Link zur Quelle auf der Seite Referenzen.
Wenn Sie uns kennenlernen möchten, schreiben Sie uns per WhatsApp oder rufen Sie an. Michael Feike beantwortet Ihre Fragen aus dieser Liste.
Quellen
- § 34c GewO, Immobilienmakler, Erlaubnispflicht (Abs. 1), Versagungsgründe (Abs. 2), Weiterbildungspflicht nur für Wohnimmobilienverwalter (Abs. 2a)
- § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), allgemeine Informationspflichten, Impressum mit Anschrift und Aufsichtsbehörde
- § 656a BGB, Textform
- § 126b BGB, Textform
- § 312g BGB, Widerrufsrecht
- § 652 BGB, Entstehung des Lohnanspruchs
- § 654 BGB, Verwirkung des Lohnanspruchs, Tätigkeit für die andere Seite gegen den Vertrag
- § 656c BGB, Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
- § 12 GBO, Grundbucheinsicht
- § 80 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG), Energieausweis beim Verkauf
- § 87 GModG, Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
- § 311b BGB, Verträge über Grundstücke, notarielle Beurkundung
- § 444 BGB, Haftungsausschluss
Abgerufen am 14.10.2026.

