Was ein Bieterverfahren ist
Im Bieterverfahren geben mehrere Interessenten zur selben Zeit ein Gebot für Ihre Immobilie ab. Sie sehen alle Gebote nebeneinander und wählen aus. So müssen Sie nicht mit einem Interessenten nach dem anderen verhandeln, ohne zu wissen, was die anderen geboten hätten.
Verdeckt heißt, dass kein Interessent die Gebote der anderen kennt. Eine Runde heißt, dass jeder nur ein Gebot abgibt. Gegenseitiges Überbieten gibt es nicht. Jeder überlegt einmal in Ruhe, was er zahlen kann und zu welchen Bedingungen er kaufen möchte.
Kein Gesetz regelt, wie ein Bieterverfahren beim Makler abläuft. Was hier steht, ist unser Verfahren. Eine Versteigerung beim Amtsgericht ist etwas anderes. Wie sie abläuft, steht im Ratgeber Teilungsversteigerung.
So läuft es bei uns ab
Vorher stehen der Angebotspreis aus der Bewertung und vollständige Unterlagen. Welche das sind, steht im Ratgeber Unterlagen für den Verkauf.
Besichtigungen
Wer ernsthaft interessiert ist, besichtigt Ihre Immobilie. Vorher prüfen wir, ob der Interessent finanzieren kann.
Gebot per E-Mail bis zum Stichtag
Jeder Interessent schickt bis zu einem festen Datum ein einziges Gebot.
Sie entscheiden
Sie vergleichen alle Gebote. Entscheiden können Sie bis zu einem Tag, der vorher mit Datum feststeht. Er liegt höchstens sieben Tage nach dem Stichtag für die Gebote.
Kaufvertrag beim Notar
Wir bereiten den Vertrag mit dem Notar vor. Gebote sind bis zum Notartermin unverbindlich, weil ein Grundstückskauf erst mit der notariellen Beurkundung wirksam wird (§ 311b Abs. 1 BGB).
Bis zum Notartermin kann ein Interessent sein Gebot also zurückziehen, und Sie sind an keine Zusage gebunden (§ 311b Abs. 1 BGB). Die Schritte zeigt auch die Seite So verkaufen wir.
Was im Kaufvertrag steht, erklärt der Ratgeber Kaufvertrag und Notar.
Was in einem Gebot steht
Wir fragen in jedem Gebot dieselben vier Punkte ab. So lassen sich die Gebote vergleichen.
- Die Höhe. Das Gebot darf über, auf oder unter dem Angebotspreis liegen. Jeder Interessent nennt den Betrag, den er tatsächlich zahlen will.
- Vorbehalte. Das sind Bedingungen, unter denen der Interessent kaufen will, zum Beispiel wenn er erst seine eigene Wohnung verkaufen muss. Jeder Vorbehalt ist ein Grund, aus dem der Kauf noch scheitern kann.
- Ab wann ein Kaufvertrag möglich ist, also wann der Interessent zum Notar gehen kann. Davon hängt ab, wann Sie den Kaufpreis bekommen und wann übergeben wird.
- Die Finanzierung, aus eigenen Mitteln oder über die Bank, und ob sie gesichert ist, etwa mit einer Zusage der Bank.
Auch wer aus eigenen Mitteln zahlt, darf nicht mit Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen zahlen (§ 16a Abs. 1 GwG). Gezahlt wird unbar, in der Regel per Überweisung. Dem Notar wird die Zahlung nachgewiesen, zum Beispiel mit einer Bestätigung der Bank.
Wie Sie Gebote vergleichen
Weil Gebote bis zum Notartermin unverbindlich sind, zählt nicht nur die Höhe. Ein Gebot nützt Ihnen nur, wenn der Interessent beim Notar unterschreibt und danach zahlt. Vorbehalte, Termin und Finanzierung zeigen Ihnen, wie sicher das ist.
Ein etwas niedrigeres Gebot ohne Vorbehalte und mit gesicherter Finanzierung kann deshalb besser zu Ihnen passen als ein höheres mit offenen Fragen. Passt der Termin nicht zu Ihrem Umzug, ist auch das ein Grund, genauer hinzusehen. Wann übergeben wird und was dann gilt, steht im Ratgeber Übergabe der Immobilie.
Sie entscheiden, an wen Sie verkaufen
Sie wählen aus allen Geboten. Sie müssen nicht das höchste nehmen. Kommt nur ein Gebot, wählen Sie genauso. Sie können es annehmen oder ablehnen. Passt Ihnen kein Gebot, verkaufen Sie nicht. Provision fällt nur an, wenn der Kaufvertrag zustande kommt (§ 652 Abs. 1 BGB).
Eine Alternative ist der Verkauf ohne öffentliche Anzeige. Wann er passt, steht im Ratgeber Off-Market-Verkauf.
Wenn Sie wissen möchten, ob für Ihre Immobilie ein Bieterverfahren in Frage kommt, schreiben Sie uns per WhatsApp oder rufen Sie an.
Quellen
- § 311b BGB, Verträge über Grundstücke, Kaufvertrag erst mit notarieller Beurkundung wirksam (Abs. 1)
- § 16a GwG, Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien, Kaufpreis nicht in Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen
- § 652 BGB, Entstehung des Lohnanspruchs, Provision nur, wenn der Kaufvertrag zustande kommt
Abgerufen am 15.10.2026.

