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Teilungsversteigerung

Hausschlüssel hängt über kleinen Hausmodellen, Euroscheinen und einem Taschenrechner
Ein Haus, mehrere Eigentümer. Foto von Jakub Zerdzicki, Pexels.

Wenn sich Erben oder getrennte Paare über ein gemeinsames Haus nicht einigen, kann jeder von ihnen die Teilungsversteigerung beantragen. Hier lesen Sie, wie das Verfahren abläuft, welche Kosten vom Erlös abgehen und wie ein gemeinsamer Verkauf die Versteigerung vermeiden kann.

Michael Feike, Porträt vor einer grünen Hecke

Von Michael Feike, Inhaber und Makler
Zuletzt geprüft am 

Was ist eine Teilungsversteigerung?

Gehört ein Grundstück mehreren Menschen gemeinsam, kann jeder von ihnen jederzeit verlangen, dass die Gemeinschaft aufgelöst wird (§ 749 BGB). Ein Haus lässt sich nicht in Stücke teilen. Deshalb sieht das Gesetz bei Grundstücken die Zwangsversteigerung und die Teilung des Erlöses vor (§ 753 BGB). Das Verfahren heißt Teilungsversteigerung oder Versteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft. Es folgt den Regeln der Zwangsversteigerung mit einigen Abweichungen (§ 180 ZVG).

Typisch sind zwei Fälle. Mehrere Erben haben gemeinsam ein Haus geerbt und wollen Verschiedenes. Oder ein Paar trennt sich, und einer möchte im Haus bleiben, der andere sein Geld. Für Erben gilt dasselbe Recht: Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB).

Wer den Antrag stellen kann

Den Antrag stellt ein Miteigentümer beim Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Die Länder können die Verfahren bei einzelnen Amtsgerichten bündeln (§ 1 ZVG). Der Antragsteller muss als Eigentümer im Grundbuch stehen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers sein. Ein vollstreckbarer Titel ist nicht nötig (§ 181 ZVG). Eine Begründung verlangt das Gesetz nicht, denn der Anspruch auf Aufhebung besteht jederzeit.

Ein einzelner Miteigentümer kann das Verfahren also gegen den Willen aller anderen in Gang setzen. Einen Verkauf am freien Markt kann er dagegen nicht allein beschließen. Über das Grundstück im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinsam verfügen (§ 747 BGB, für Erben § 2040 BGB).

Ausgeschlossen sein kann der Antrag in drei Fällen. Haben die Miteigentümer die Aufhebung vertraglich ausgeschlossen, geht sie nur noch aus wichtigem Grund (§ 749 Abs. 2 BGB). Ein Erblasser kann die Auseinandersetzung ausschließen, in der Regel für höchstens 30 Jahre nach dem Erbfall. Aus wichtigem Grund ist sie trotzdem möglich (§ 2044 BGB). Und bei Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann die Zustimmung des anderen nötig sein, wenn der Anteil am Haus nahezu das ganze Vermögen ist. So wenden die Gerichte § 1365 BGB auf den Antrag an.

Ablauf vor dem Amtsgericht

Das Verfahren folgt festen Schritten. Wie lange es dauert, hängt vom Gericht und vom Verhalten der Beteiligten ab.

So läuft eine Teilungsversteigerung ab
  1. Antrag beim Amtsgericht

    Ein Miteigentümer beantragt die Versteigerung beim Amtsgericht am Ort des Grundstücks. Das Gericht ordnet das Verfahren an.

    § 1 und § 181 ZVG

  2. Verkehrswert festsetzen

    Das Gericht setzt den Verkehrswert fest, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde möglich.

    § 74a Abs. 5 ZVG

  3. Geringstes Gebot

    Im Termin stellt das Gericht das geringste Gebot fest. Es deckt die Kosten des Verfahrens und die Rechte, die bestehen bleiben, etwa eine Grundschuld auf dem Anteil des Antragstellers. Diese Rechte bleiben im Grundbuch und gehen mit dem Haus auf den Ersteher über.

    § 44 und § 182 ZVG

  4. Bieten und Zuschlag

    Den Zuschlag erhält, wer am meisten bietet. Mit dem Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer.

    § 81 und § 90 ZVG

  5. Verteilung des Erlöses

    In einem eigenen Termin verteilt das Gericht den Erlös. Vorweg gehen die meisten Kosten des Verfahrens ab, danach werden die Rechte bedient. Den Rest teilen die Miteigentümer unter sich.

    § 105 und § 109 ZVG

Im ersten Termin schützen zwei Grenzen vor einem zu niedrigen Preis. Gerechnet wird jeweils das Meistgebot zusammen mit den Rechten, die bestehen bleiben. Erreicht das nicht die Hälfte des Verkehrswerts, versagt das Gericht den Zuschlag (§ 85a ZVG). Bleibt es unter sieben Zehnteln, kann ein Berechtigter die Versagung beantragen, wenn sein Anspruch bei einem höheren Gebot gedeckt wäre (§ 74a ZVG). Wurde der Zuschlag aus einem dieser Gründe versagt, gelten beide Grenzen im neuen Termin nicht mehr (§ 74a Abs. 4 ZVG). Das geringste Gebot gilt weiter.

Grenzen für den Zuschlag im ersten Termin
MeistgebotFolgeParagraf
mit bleibenden Rechten unter der Hälfte des VerkehrswertsDas Gericht versagt den Zuschlag.§ 85a ZVG
mit bleibenden Rechten unter sieben Zehnteln des VerkehrswertsEin Berechtigter kann die Versagung beantragen.§ 74a ZVG
im neuen Termin nach einer solchen VersagungBeide Grenzen gelten nicht mehr, das geringste Gebot gilt weiter.§ 74a Abs. 4 ZVG, § 85a Abs. 2 ZVG

Aufschub und Einstellung

Ein Miteigentümer kann beantragen, das Verfahren einstweilen einzustellen. Dafür hat er zwei Wochen Zeit, nachdem ihm der Hinweis des Gerichts auf dieses Recht zugestellt wurde (§ 30b ZVG). Das Gericht wägt die Interessen ab und kann die Versteigerung für höchstens sechs Monate stoppen, einmal wiederholt. Gehören zur Gemeinschaft nur Ehegatten oder Lebenspartner, auch frühere, ist eine Einstellung außerdem möglich, wenn sonst das Wohl eines gemeinsamen Kindes ernsthaft gefährdet wäre. Insgesamt darf das Verfahren nicht länger als fünf Jahre ruhen (§ 180 Abs. 2 bis 4 ZVG).

Zwei Beispiele

Die Beispiele sind ausgedacht. Sie zeigen typische Lagen, keine echten Fälle.

Drei Geschwister erben ein Haus

Nach dem Tod der Eltern gehört das Haus drei Geschwistern. Eine Schwester möchte es behalten, die beiden Brüder möchten verkaufen. Ohne Einigung kann jeder von ihnen die Teilungsversteigerung beantragen. Das Gericht setzt den Verkehrswert fest und versteigert das Haus. Was nach den Kosten und den Rechten im Grundbuch übrig bleibt, müssen die Geschwister unter sich teilen.

Zwei Miteigentümer in einer Pattsituation

Zwei Menschen besitzen ein Haus je zur Hälfte. Einer will verkaufen, der andere weiter darin wohnen. Das ganze Haus können sie nur gemeinsam verkaufen (§ 747 BGB). Ohne Einigung bleibt dem einen die Teilungsversteigerung oder der Verkauf seiner Hälfte. Die Versteigerung löst den Streit, aber der Preis hängt davon ab, wer am Termin bietet.

Was Miteigentümer tun können

  • Möchten Sie das Haus behalten, können Sie den anderen ihre Anteile abkaufen. Über seinen Anteil kann jeder Miteigentümer allein verfügen (§ 747 Satz 1 BGB). Kommt es zum Termin, können Sie dort auch selbst mitbieten.
  • Legen Sie die Unterlagen bereit, die Gericht und Gutachter brauchen. Dazu gehören Grundbuchauszug, Baupläne, Wohnflächenberechnung, Energieausweis und bei Vermietung die Mietverträge.
  • Prüfen Sie das Gutachten zum Verkehrswert. Fehler im festgesetzten Wert können Sie nur mit der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss rügen, nicht später gegen den Zuschlag (§ 74a Abs. 5 ZVG). Die Frist dafür beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses (§ 569 ZPO).
  • Lassen Sie sich von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten, die das Zwangsversteigerungsrecht kennen.
  • Sprechen Sie mit Ihrer Bank, wenn auf dem Haus noch eine Grundschuld liegt.

Vor- und Nachteile

Teilungsversteigerung im Vergleich zum gemeinsamen Verkauf
TeilungsversteigerungGemeinsamer Verkauf
Einigung nötigNein, ein Miteigentümer genügt (§ 181 ZVG)Ja, alle Miteigentümer verkaufen gemeinsam (§ 747 BGB)
PreisHöchstes Gebot im Termin, im neuen Termin ohne Untergrenze am Verkehrswert (§ 85a ZVG)Wird mit Käufern verhandelt
KostenDie meisten Kosten des Verfahrens vorweg aus dem Erlös (§ 109 ZVG)Kosten nach Kaufvertrag

Gemeinsam verkaufen

Auch nach dem Antrag können sich die Miteigentümer noch einigen. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt das Gericht das Verfahren auf (§ 29 ZVG). Sind andere Miteigentümer dem Verfahren beigetreten, läuft es für sie weiter, bis auch sie zurücknehmen (§ 27 ZVG). Dann verkaufen alle gemeinsam am freien Markt und teilen den Erlös nach ihren Anteilen. Den Preis handeln Sie mit Käufern aus, die das Haus besichtigt und ihre Finanzierung geklärt haben.

Was bei Trennung und Scheidung zu beachten ist, steht im Ratgeber Hausverkauf bei Trennung und Scheidung.

Wenn ein Antrag auf Teilungsversteigerung droht, schreiben Sie uns per WhatsApp oder rufen Sie an. Wir sagen Ihnen, was das Haus am freien Markt wert ist.

Quellen

  1. § 749 BGB, Aufhebungsanspruch, jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung verlangen, Ausschluss durch Vereinbarung
  2. § 1365 BGB, Verfügung über Vermögen im Ganzen, Zustimmung des Ehegatten
  3. § 2044 BGB, Ausschluss der Auseinandersetzung, Anordnung des Erblassers, in der Regel höchstens 30 Jahre
  4. § 747 BGB, Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände, Verkauf im Ganzen nur gemeinschaftlich
  5. § 753 BGB, Teilung durch Verkauf, Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses
  6. § 2040 BGB, Verfügung über Nachlassgegenstände
  7. § 2042 BGB, Auseinandersetzung, Miterben
  8. § 569 ZPO, Frist der sofortigen Beschwerde
  9. § 1 ZVG, Zuständigkeit
  10. § 27 ZVG, Beitritt zum Verfahren
  11. § 29 ZVG, Aufhebung bei Rücknahme des Antrags
  12. § 30b ZVG, Antrag auf einstweilige Einstellung, Notfrist von zwei Wochen
  13. § 44 ZVG, geringstes Gebot
  14. § 52 ZVG, bestehenbleibende Rechte
  15. § 74a ZVG, Versagung bei weniger als sieben Zehnteln, Verkehrswert und Antrag auf Versagung
  16. § 81 ZVG, Zuschlag
  17. § 85a ZVG, Versagung bei weniger als der Hälfte
  18. § 90 ZVG, Eigentum mit dem Zuschlag
  19. § 105 ZVG, Verteilungstermin
  20. § 109 ZVG, Kosten vorweg
  21. § 180 ZVG, Aufhebung einer Gemeinschaft, einstweilige Einstellung
  22. § 181 ZVG, kein vollstreckbarer Titel nötig
  23. § 182 ZVG, geringstes Gebot bei der Teilungsversteigerung

Abgerufen am 14.10.2026.

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Häufige Fragen

Was ist eine Teilungsversteigerung?

Ein Verfahren vor dem Amtsgericht, mit dem eine Gemeinschaft an einem Grundstück aufgelöst wird, wenn sich die Miteigentümer nicht auf einen Verkauf einigen. Das Grundstück wird versteigert, der Erlös wird geteilt (§ 753 BGB, § 180 ZVG).

Wer kann eine Teilungsversteigerung beantragen?

Jeder Miteigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, und jeder Erbe eines eingetragenen Eigentümers. Ein vollstreckbarer Titel ist nicht nötig, eine Begründung verlangt das Gesetz nicht (§ 749 BGB, § 181 ZVG).

Welche Kosten fallen an?

Die meisten Kosten des Verfahrens nimmt das Gericht vorweg aus dem Erlös. Ausgenommen sind etwa die Kosten für die Anordnung des Verfahrens und für den Zuschlag (§ 109 ZVG). Danach bedient es die Rechte, etwa eine Grundschuld. Was übrig bleibt, steht den Miteigentümern gemeinsam zu, teilen müssen sie es unter sich (§ 753 BGB). Wie hoch die Kosten im Einzelfall sind, sagt Ihnen das Amtsgericht oder Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt.

Kann ich die Versteigerung aufhalten?

Auf Antrag kann das Gericht das Verfahren für höchstens sechs Monate einstellen, einmal wiederholt. Den Antrag stellen Sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem Ihnen der Hinweis des Gerichts zugestellt wurde (§ 30b ZVG). Gehören nur Ehe- oder Lebenspartner zur Gemeinschaft, auch frühere, ist eine Einstellung auch zum Schutz eines gemeinsamen Kindes möglich. Insgesamt darf das Verfahren nicht länger als fünf Jahre ruhen (§ 180 Abs. 2 bis 4 ZVG).

Was passiert mit der Grundschuld der Bank?

Eine Grundschuld auf dem Anteil dessen, der die Versteigerung beantragt, bleibt in der Regel im Grundbuch stehen. Sie gehört zum geringsten Gebot und geht mit dem Haus auf den Ersteher über (§ 52 ZVG, § 182 ZVG). Ob Sie Ihr Darlehen weiter zahlen müssen, regelt Ihr Darlehensvertrag. Klären Sie das vor dem Termin mit Ihrer Bank.

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