Was ist eine Teilungsversteigerung?
Gehört ein Grundstück mehreren Menschen gemeinsam, kann jeder von ihnen jederzeit verlangen, dass die Gemeinschaft aufgelöst wird (§ 749 BGB). Ein Haus lässt sich nicht in Stücke teilen. Deshalb sieht das Gesetz bei Grundstücken die Zwangsversteigerung und die Teilung des Erlöses vor (§ 753 BGB). Das Verfahren heißt Teilungsversteigerung oder Versteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft. Es folgt den Regeln der Zwangsversteigerung mit einigen Abweichungen (§ 180 ZVG).
Typisch sind zwei Fälle. Mehrere Erben haben gemeinsam ein Haus geerbt und wollen Verschiedenes. Oder ein Paar trennt sich, und einer möchte im Haus bleiben, der andere sein Geld. Für Erben gilt dasselbe Recht: Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB).
Wer den Antrag stellen kann
Den Antrag stellt ein Miteigentümer beim Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Die Länder können die Verfahren bei einzelnen Amtsgerichten bündeln (§ 1 ZVG). Der Antragsteller muss als Eigentümer im Grundbuch stehen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers sein. Ein vollstreckbarer Titel ist nicht nötig (§ 181 ZVG). Eine Begründung verlangt das Gesetz nicht, denn der Anspruch auf Aufhebung besteht jederzeit.
Ein einzelner Miteigentümer kann das Verfahren also gegen den Willen aller anderen in Gang setzen. Einen Verkauf am freien Markt kann er dagegen nicht allein beschließen. Über das Grundstück im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinsam verfügen (§ 747 BGB, für Erben § 2040 BGB).
Ausgeschlossen sein kann der Antrag in drei Fällen. Haben die Miteigentümer die Aufhebung vertraglich ausgeschlossen, geht sie nur noch aus wichtigem Grund (§ 749 Abs. 2 BGB). Ein Erblasser kann die Auseinandersetzung ausschließen, in der Regel für höchstens 30 Jahre nach dem Erbfall. Aus wichtigem Grund ist sie trotzdem möglich (§ 2044 BGB). Und bei Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann die Zustimmung des anderen nötig sein, wenn der Anteil am Haus nahezu das ganze Vermögen ist. So wenden die Gerichte § 1365 BGB auf den Antrag an.
Ablauf vor dem Amtsgericht
Das Verfahren folgt festen Schritten. Wie lange es dauert, hängt vom Gericht und vom Verhalten der Beteiligten ab.
Antrag beim Amtsgericht
Ein Miteigentümer beantragt die Versteigerung beim Amtsgericht am Ort des Grundstücks. Das Gericht ordnet das Verfahren an.
Verkehrswert festsetzen
Das Gericht setzt den Verkehrswert fest, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde möglich.
Geringstes Gebot
Im Termin stellt das Gericht das geringste Gebot fest. Es deckt die Kosten des Verfahrens und die Rechte, die bestehen bleiben, etwa eine Grundschuld auf dem Anteil des Antragstellers. Diese Rechte bleiben im Grundbuch und gehen mit dem Haus auf den Ersteher über.
Bieten und Zuschlag
Den Zuschlag erhält, wer am meisten bietet. Mit dem Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer.
Verteilung des Erlöses
In einem eigenen Termin verteilt das Gericht den Erlös. Vorweg gehen die meisten Kosten des Verfahrens ab, danach werden die Rechte bedient. Den Rest teilen die Miteigentümer unter sich.
Im ersten Termin schützen zwei Grenzen vor einem zu niedrigen Preis. Gerechnet wird jeweils das Meistgebot zusammen mit den Rechten, die bestehen bleiben. Erreicht das nicht die Hälfte des Verkehrswerts, versagt das Gericht den Zuschlag (§ 85a ZVG). Bleibt es unter sieben Zehnteln, kann ein Berechtigter die Versagung beantragen, wenn sein Anspruch bei einem höheren Gebot gedeckt wäre (§ 74a ZVG). Wurde der Zuschlag aus einem dieser Gründe versagt, gelten beide Grenzen im neuen Termin nicht mehr (§ 74a Abs. 4 ZVG). Das geringste Gebot gilt weiter.
| Meistgebot | Folge | Paragraf |
|---|---|---|
| mit bleibenden Rechten unter der Hälfte des Verkehrswerts | Das Gericht versagt den Zuschlag. | § 85a ZVG |
| mit bleibenden Rechten unter sieben Zehnteln des Verkehrswerts | Ein Berechtigter kann die Versagung beantragen. | § 74a ZVG |
| im neuen Termin nach einer solchen Versagung | Beide Grenzen gelten nicht mehr, das geringste Gebot gilt weiter. | § 74a Abs. 4 ZVG, § 85a Abs. 2 ZVG |
Aufschub und Einstellung
Ein Miteigentümer kann beantragen, das Verfahren einstweilen einzustellen. Dafür hat er zwei Wochen Zeit, nachdem ihm der Hinweis des Gerichts auf dieses Recht zugestellt wurde (§ 30b ZVG). Das Gericht wägt die Interessen ab und kann die Versteigerung für höchstens sechs Monate stoppen, einmal wiederholt. Gehören zur Gemeinschaft nur Ehegatten oder Lebenspartner, auch frühere, ist eine Einstellung außerdem möglich, wenn sonst das Wohl eines gemeinsamen Kindes ernsthaft gefährdet wäre. Insgesamt darf das Verfahren nicht länger als fünf Jahre ruhen (§ 180 Abs. 2 bis 4 ZVG).
Zwei Beispiele
Die Beispiele sind ausgedacht. Sie zeigen typische Lagen, keine echten Fälle.
Drei Geschwister erben ein Haus
Nach dem Tod der Eltern gehört das Haus drei Geschwistern. Eine Schwester möchte es behalten, die beiden Brüder möchten verkaufen. Ohne Einigung kann jeder von ihnen die Teilungsversteigerung beantragen. Das Gericht setzt den Verkehrswert fest und versteigert das Haus. Was nach den Kosten und den Rechten im Grundbuch übrig bleibt, müssen die Geschwister unter sich teilen.
Zwei Miteigentümer in einer Pattsituation
Zwei Menschen besitzen ein Haus je zur Hälfte. Einer will verkaufen, der andere weiter darin wohnen. Das ganze Haus können sie nur gemeinsam verkaufen (§ 747 BGB). Ohne Einigung bleibt dem einen die Teilungsversteigerung oder der Verkauf seiner Hälfte. Die Versteigerung löst den Streit, aber der Preis hängt davon ab, wer am Termin bietet.
Was Miteigentümer tun können
- Möchten Sie das Haus behalten, können Sie den anderen ihre Anteile abkaufen. Über seinen Anteil kann jeder Miteigentümer allein verfügen (§ 747 Satz 1 BGB). Kommt es zum Termin, können Sie dort auch selbst mitbieten.
- Legen Sie die Unterlagen bereit, die Gericht und Gutachter brauchen. Dazu gehören Grundbuchauszug, Baupläne, Wohnflächenberechnung, Energieausweis und bei Vermietung die Mietverträge.
- Prüfen Sie das Gutachten zum Verkehrswert. Fehler im festgesetzten Wert können Sie nur mit der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss rügen, nicht später gegen den Zuschlag (§ 74a Abs. 5 ZVG). Die Frist dafür beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses (§ 569 ZPO).
- Lassen Sie sich von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten, die das Zwangsversteigerungsrecht kennen.
- Sprechen Sie mit Ihrer Bank, wenn auf dem Haus noch eine Grundschuld liegt.
Vor- und Nachteile
| Teilungsversteigerung | Gemeinsamer Verkauf | |
|---|---|---|
| Einigung nötig | Nein, ein Miteigentümer genügt (§ 181 ZVG) | Ja, alle Miteigentümer verkaufen gemeinsam (§ 747 BGB) |
| Preis | Höchstes Gebot im Termin, im neuen Termin ohne Untergrenze am Verkehrswert (§ 85a ZVG) | Wird mit Käufern verhandelt |
| Kosten | Die meisten Kosten des Verfahrens vorweg aus dem Erlös (§ 109 ZVG) | Kosten nach Kaufvertrag |
Gemeinsam verkaufen
Auch nach dem Antrag können sich die Miteigentümer noch einigen. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt das Gericht das Verfahren auf (§ 29 ZVG). Sind andere Miteigentümer dem Verfahren beigetreten, läuft es für sie weiter, bis auch sie zurücknehmen (§ 27 ZVG). Dann verkaufen alle gemeinsam am freien Markt und teilen den Erlös nach ihren Anteilen. Den Preis handeln Sie mit Käufern aus, die das Haus besichtigt und ihre Finanzierung geklärt haben.
Was bei Trennung und Scheidung zu beachten ist, steht im Ratgeber Hausverkauf bei Trennung und Scheidung.
Wenn ein Antrag auf Teilungsversteigerung droht, schreiben Sie uns per WhatsApp oder rufen Sie an. Wir sagen Ihnen, was das Haus am freien Markt wert ist.
Quellen
- § 749 BGB, Aufhebungsanspruch, jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung verlangen, Ausschluss durch Vereinbarung
- § 1365 BGB, Verfügung über Vermögen im Ganzen, Zustimmung des Ehegatten
- § 2044 BGB, Ausschluss der Auseinandersetzung, Anordnung des Erblassers, in der Regel höchstens 30 Jahre
- § 747 BGB, Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände, Verkauf im Ganzen nur gemeinschaftlich
- § 753 BGB, Teilung durch Verkauf, Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses
- § 2040 BGB, Verfügung über Nachlassgegenstände
- § 2042 BGB, Auseinandersetzung, Miterben
- § 569 ZPO, Frist der sofortigen Beschwerde
- § 1 ZVG, Zuständigkeit
- § 27 ZVG, Beitritt zum Verfahren
- § 29 ZVG, Aufhebung bei Rücknahme des Antrags
- § 30b ZVG, Antrag auf einstweilige Einstellung, Notfrist von zwei Wochen
- § 44 ZVG, geringstes Gebot
- § 52 ZVG, bestehenbleibende Rechte
- § 74a ZVG, Versagung bei weniger als sieben Zehnteln, Verkehrswert und Antrag auf Versagung
- § 81 ZVG, Zuschlag
- § 85a ZVG, Versagung bei weniger als der Hälfte
- § 90 ZVG, Eigentum mit dem Zuschlag
- § 105 ZVG, Verteilungstermin
- § 109 ZVG, Kosten vorweg
- § 180 ZVG, Aufhebung einer Gemeinschaft, einstweilige Einstellung
- § 181 ZVG, kein vollstreckbarer Titel nötig
- § 182 ZVG, geringstes Gebot bei der Teilungsversteigerung
Abgerufen am 14.10.2026.

