Rechtliche Grundlagen
Ein Wegerecht entsteht meist als Dienstbarkeit im Grundbuch, in Ausnahmefällen als Notweg kraft Gesetzes.
- Das begünstigte Grundstück liegt hinten und hat keinen eigenen Zugang zur Straße.
- Der Weg führt über das belastete Grundstück. Im Grundbuch steht das Recht in Abteilung II des belasteten Grundstücks.
Wegerecht als Dienstbarkeit im Grundbuch
Meist ist ein Wegerecht eine Grunddienstbarkeit. Das belastete Grundstück darf dann vom jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks in bestimmter Weise benutzt werden (§ 1018 BGB). Das Recht hängt am begünstigten Grundstück und geht bei einem Verkauf auf den neuen Eigentümer über. Es muss diesem Grundstück einen Vorteil bieten (§ 1019 BGB).
Steht das Recht einer bestimmten Person zu, etwa einem Versorger für eine Leitung, ist es eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB). Beide entstehen durch Einigung und Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB). Sie stehen in Abteilung II. Für den genauen Inhalt verweist das Grundbuch oft auf die Eintragungsbewilligung (§ 874 BGB).
Notweg
Fehlt einem Grundstück die Verbindung zu einem öffentlichen Weg, die es für eine ordnungsmäßige Benutzung braucht, kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie einen Weg über ihr Grundstück dulden. Die Nachbarn erhalten dafür eine Geldrente. Richtung und Umfang bestimmt notfalls ein Gericht (§ 917 BGB). Wer die Verbindung selbst willkürlich aufgegeben hat, hat keinen Anspruch (§ 918 BGB).
| Wegerecht (Dienstbarkeit) | Notweg | |
|---|---|---|
| Entsteht durch | Einigung und Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB) | Gesetz, wenn die Verbindung zum öffentlichen Weg fehlt (§ 917 BGB) |
| Im Grundbuch | Ja, Abteilung II | Nein |
| Ausgleich | Wie vereinbart | Geldrente für die Nachbarn (§ 917 BGB) |
Pflichten und Rechte
Unterhaltung des Weges
Hält der Berechtigte für sein Wegerecht eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, etwa einen gepflasterten Weg oder ein Tor, muss er sie in ordnungsmäßigem Zustand halten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert (§ 1020 Satz 2 BGB). Die Beteiligten können vereinbaren, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Anlage unterhält. Darf der Eigentümer die Anlage mitbenutzen, kann vereinbart werden, dass der Berechtigte sie auch für diese Mitbenutzung unterhält (§ 1021 BGB).
Schonende Nutzung
Der Berechtigte muss die Interessen des Eigentümers so weit wie möglich schonen (§ 1020 Satz 1 BGB). Er darf den Weg nur so nutzen, wie es das Recht erlaubt. Steht im Grundbuch oder in der Bewilligung ein Gehrecht, ist das noch kein Recht zum Befahren.
Verlegung und Beeinträchtigung
Führt der Weg über einen Teil Ihres Grundstücks und stört Sie dort besonders, können Sie verlangen, dass er verlegt wird. Die neue Stelle muss für den Nachbarn ebenso geeignet sein. Die Kosten der Verlegung tragen Sie und müssen sie vorschießen (§ 1023 BGB). Wird umgekehrt der Nachbar mit dem Wegerecht bei der Nutzung gestört, kann er verlangen, dass die Störung beseitigt und künftig unterlassen wird (§ 1027 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB).
Baulast in Brandenburg
Manchmal braucht ein Bauvorhaben eine Zufahrt über ein Nachbargrundstück, damit die Bauaufsicht es genehmigt. Dann kann der Nachbar eine Baulast übernehmen. Anders als ein Wegerecht ist die Baulast eine Pflicht gegenüber der Behörde und steht nicht im Grundbuch. In Brandenburg erklärt er sie gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, wirksam wird sie mit der Eintragung ins Baulastenverzeichnis. Das Verzeichnis führt die Bauaufsichtsbehörde, einsehen darf es, wer ein berechtigtes Interesse darlegt. Wurde eine solche Pflicht früher als Dienstbarkeit im Grundbuch gesichert, bleibt diese Eintragung gültig (§ 84 BbgBO). Prüfen Sie vor dem Verkauf deshalb beides, das Grundbuch und das Baulastenverzeichnis der unteren Bauaufsichtsbehörde, also des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder einer großen kreisangehörigen Stadt. Für Grundstücke in Berlin gilt die Berliner Bauordnung; dort fragen Sie die Bauaufsicht Ihres Bezirks.
Wegerecht beim Verkauf
Ein Wegerecht ändert nichts daran, dass Sie verkaufen können. Käufer fragen aber genau nach. Ob und wie stark es den Preis beeinflusst, hängt vom Verlauf des Weges und von der Nutzung ab. Das schätzen wir in der Bewertung für Ihr Grundstück ein.
- Hat Ihr Grundstück ein Wegerecht über ein anderes, ist das oft die Zufahrt. Käufer wollen wissen, ob es befahren werden darf und wer den Weg unterhält.
- Duldet Ihr Grundstück ein Wegerecht, sehen Käufer, wo der Weg verläuft und ob er die Bebauung oder den Garten einschränkt.
- Wird ein eingetragenes Recht nicht mehr gebraucht, sprechen Sie vor dem Verkauf mit dem Berechtigten über die Löschung. Wie das geht, steht unten in den häufigen Fragen.
- Ein Notweg steht nicht im Grundbuch. Gibt es eine Geldrente für den Notweg oder eine Absprache mit dem Nachbarn, legen Sie die Unterlagen bereit.
Wie das Wegerecht im Kaufvertrag geregelt wird, lesen Sie im Ratgeber Kaufvertrag und Notar.
Lösungen bei Streit
Streit um ein Wegerecht entsteht etwa über den Umfang, die Unterhaltung oder das Parken auf dem Weg. Es lohnt sich, zuerst ohne Gericht eine Lösung zu suchen, etwa mit einer Mediation. In Brandenburg richten die Gemeinden Schiedsstellen ein, in denen Schiedspersonen ehrenamtlich schlichten (§§ 47 und 48 BbgSchGG). Bleibt das ohne Ergebnis, entscheidet ein Gericht.
Wenn Sie ein Grundstück mit Wegerecht verkaufen möchten, schreiben Sie uns per WhatsApp oder rufen Sie an. Wir sehen uns das Grundbuch mit Ihnen an.
Quellen
- § 873 BGB, Erwerb durch Einigung und Eintragung
- § 874 BGB, Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
- § 917 BGB, Notweg
- § 918 BGB, Ausschluss des Notwegrechts
- § 1004 BGB, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
- § 1018 BGB, Grunddienstbarkeit
- § 1019 BGB, Vorteil des herrschenden Grundstücks
- § 1020 BGB, schonende Ausübung
- § 1021 BGB, vereinbarte Unterhaltungspflicht
- § 1023 BGB, Verlegung der Ausübung
- § 1027 BGB, Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
- § 1090 BGB, beschränkte persönliche Dienstbarkeit
- § 19 GBO, Eintragungsbewilligung
- § 22 GBO, Berichtigung des Grundbuchs
- § 84 Brandenburgische Bauordnung, Baulasten und Baulastenverzeichnis, Erklärung gegenüber der Bauaufsicht, Eintragung, Einsicht, bestehende Dienstbarkeiten
- §§ 47 und 48 Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz (BbgSchGG), Schiedsstellen in den Gemeinden, ehrenamtliche Schiedspersonen
Abgerufen am 14.10.2026.

