Zum Inhalt springen

Immobilien verkaufen in Berlin und Brandenburg

Kostenlose Bewertung

Energieausweis beim Verkauf

Hand dreht am Thermostatkopf eines weißen Heizkörpers
Heizen und Energiebedarf. Foto von BOOM Photography, Pexels.

Wer ein Haus oder eine Wohnung verkauft, braucht in der Regel einen Energieausweis. Ausnahmen gibt es etwa für sehr kleine Gebäude und bis Ende 2026 für Baudenkmäler. Für ein unbebautes Grundstück brauchen Sie keinen. Der Ausweis zeigt Kaufinteressenten, wie viel Energie das Gebäude braucht. Hier lesen Sie, wann Sie ihn vorlegen müssen, welche Angaben in die Anzeige gehören, welcher Ausweis für Ihr Haus passt, was sich am 1. Januar 2027 ändert und welche Pflichten auf den Käufer übergehen.

Michael Feike, Porträt vor einer grünen Hecke

Von Michael Feike, Inhaber und Makler
Zuletzt geprüft am 

Wann Sie den Energieausweis brauchen

Soll ein bebautes Grundstück, ein Wohnungseigentum oder ein Teileigentum verkauft werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht schon ein gültiger vorliegt (§ 80 Abs. 3 GModG). Diese Pflicht und die folgenden Fristen gelten auch nach dem 1. Januar 2027 weiter. Die Regeln stehen im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Bis Juli 2026 hieß es Gebäudeenergiegesetz, umbenannt hat es ein Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 1 Nr. 1, in Kraft seit 29. Juli 2026).

Ihre Pflichten beim Verkauf
ZeitpunktWas Sie tun müssenQuelle
BesichtigungDen Ausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Ein gut sichtbarer Aushang oder ein ausgelegter Ausweis genügt.§ 80 Abs. 4 GModG
Ohne BesichtigungDen Ausweis dem Interessenten unverzüglich vorlegen.§ 80 Abs. 4 GModG
Auf NachfrageFragt ein Interessent danach, legen Sie den Ausweis spätestens dann unverzüglich vor.§ 80 Abs. 4 GModG
Nach dem NotarterminDen Ausweis oder eine Kopie unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags dem Käufer übergeben.§ 80 Abs. 4 GModG

Diese Pflichten treffen den Verkäufer oder den Makler (§ 80 Abs. 4 GModG). Verkaufen Sie mit Makler, kann er den Ausweis bei den Besichtigungen vorlegen.

Bis zum 31. Dezember 2026 gilt beim Verkauf eines Hauses mit nicht mehr als zwei Wohnungen eine Pflicht für den Käufer. Er muss nach der Übergabe des Ausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis führen, wenn ein solches Gespräch unentgeltlich angeboten wird (§ 80 Abs. 4 Satz 6 GModG). Führen darf es, wer Energieausweise ausstellen darf, etwa eine Architektin, ein Handwerksmeister mit Schulung im energiesparenden Bauen oder eine Person mit Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (§ 88 GModG). Ab 2027 entfällt diese Pflicht.

Für eine Eigentumswohnung gilt der Ausweis für das ganze Gebäude (§ 79 Abs. 2 GModG). Fragen Sie Ihre Hausverwaltung, ob es einen gültigen gibt.

Welche Unterlagen Sie außerdem brauchen, steht im Ratgeber Unterlagen für den Verkauf.

Wann der Ausweis spätestens beim Käufer sein sollte, steht auch im Ratgeber Übergabe der Immobilie.

Was in die Anzeige gehört

Liegt ein Energieausweis vor, wenn Sie eine Anzeige in kommerziellen Medien aufgeben, muss sie bestimmte Angaben daraus enthalten. Dazu zählen auch Anzeigen bei ImmoScout24 und Immowelt. Verantwortlich ist, wer die Anzeige veröffentlicht, also Sie oder Ihr Makler (§ 87 Abs. 1 GModG).

Diese Angaben gehören bei einem Wohngebäude in die Anzeige, wenn der Ausweis vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt wurde.

  • die Art des Ausweises, also Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
  • der Wert für Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch aus dem Ausweis
  • die wesentlichen Energieträger für die Heizung, zum Beispiel Erdgas oder Strom für eine Wärmepumpe
  • das Baujahr laut Ausweis
  • die Energieeffizienzklasse laut Ausweis

Für diese Ausweise bleiben die Angaben auch nach 2026 gleich. Für Ausweise, die ab dem 1. Januar 2027 ausgestellt werden, kommen andere Angaben in die Anzeige. Sie stehen im Abschnitt Was sich ab 1. Januar 2027 ändert.

Die Effizienzklasse ergibt sich direkt aus dem Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch je Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr (§ 86 GModG, Anlage 10).

Effizienzklassen für Wohngebäude nach Anlage 10 GModG
KlasseEndenergie in kWh je m² und Jahr
A+bis 30
Abis 50
Bbis 75
Cbis 100
Dbis 130
Ebis 160
Fbis 200
Gbis 250
Hüber 250

Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen. Beide dienen der Information und sollen einen groben Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Es ist erlaubt, im selben Ausweis Bedarf und Verbrauch anzugeben (§ 79 Abs. 1 GModG). Die folgende Tabelle zeigt die Regeln, die bis zum 31. Dezember 2026 gelten.

Die beiden Ausweisarten bis zum 31. Dezember 2026
MerkmalVerbrauchsausweisBedarfsausweis
GrundlageDer gemessene Verbrauch aus Abrechnungen über mindestens 36 Monate. Die letzte Abrechnungsperiode darf höchstens 18 Monate zurückliegen.Eine Berechnung aus den Eigenschaften des Gebäudes, also Hülle, Fenster und Heizung.
LeerstandLängere Leerstände werden rechnerisch berücksichtigt und im Ausweis angegeben.Spielt keine Rolle, weil gerechnet wird.
Wann vorgeschriebenWählbar, wenn kein Bedarfsausweis verlangt ist.Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977, außer sie erreichen das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977.
Quelle§ 82 GModG, § 85 Abs. 3 GModG§ 80 Abs. 3 GModG, § 81 GModG

Der Verbrauchsausweis zeigt, wie viel die bisherigen Bewohner verbraucht haben. Wer sparsam geheizt hat oder oft nicht da war, bekommt einen günstigeren Wert. Der Bedarfsausweis rechnet unabhängig davon, wer im Haus wohnt. Ob ein Haus vor November 1977 schon das Niveau der Wärmeschutzverordnung erreicht hat, kann der Aussteller prüfen. Er darf dafür vereinfachte Daten verwenden (§ 80 Abs. 3 Satz 4 GModG).

Was sich ab 1. Januar 2027 ändert

Dasselbe Gesetz vom 23. Juli 2026 ändert die Regeln zum Energieausweis noch einmal. Diese Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2027 (BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2 und Art. 9 Abs. 2). Auf gesetze-im-internet.de stand am 14. Oktober 2026 noch die Fassung, die bis zum 31. Dezember 2026 gilt.

Energieausweis bis Ende 2026 und ab 2027, Fundstellen im BGBl. 2026 I Nr. 226
ThemaBis 31. Dezember 2026Ab 1. Januar 2027Fundstelle
BedarfsausweisPflicht für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977, außer sie erreichen das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977Ein Ausweis auf Grundlage einer Berechnung ist beim Verkauf nur noch für Nichtwohngebäude PflichtArt. 2 Nr. 32, § 80 Abs. 3 neu
VerbrauchsausweisAbrechnungen über mindestens 36 MonateNur für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Der Verbrauch wird jährlich über zwei Jahre erfasstArt. 2 Nr. 32, § 82 Abs. 1 neu
BaudenkmalKeine Pflicht beim VerkaufDie Ausnahme entfällt. Ausgenommen bleiben kleine GebäudeArt. 2 Nr. 31, § 79 Abs. 4 neu
Beratungsgespräch des KäufersPflicht bei Häusern mit bis zu zwei Wohnungen, wenn unentgeltlich angebotenEntfälltArt. 2 Nr. 32, § 80 Abs. 4 neu
Angaben in der AnzeigeArt des Ausweises, Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, Energieträger, Baujahr, EffizienzklasseFür ab 2027 ausgestellte Ausweise zusätzlich das Ausstellungsdatum und der Jahres-Primärenergiebedarf in Kilowattstunden je Quadratmeter Nutzfläche und Jahr, der Endenergiewert fällt weg. Für ältere Ausweise bleibt es bei den bisherigen AngabenArt. 2 Nr. 34 und 45, § 87 und § 112 Abs. 3 neu
FormKeine VorgabeDigital in einem maschinenlesbaren Format, auf Verlangen auch auf PapierArt. 2 Nr. 31, § 79 Abs. 2 neu

Gleich bleiben die Pflicht beim Verkauf, die Vorlage spätestens bei der Besichtigung, die Übergabe nach dem Kaufvertrag und die Gültigkeit von zehn Jahren. Haben Sie einen gültigen Ausweis, brauchen Sie wegen der Änderung keinen neuen. Die Pflicht entsteht nur, wenn noch kein gültiger Ausweis vorliegt (§ 80 Abs. 3 Satz 1 in der neuen Fassung).

Wie lange der Ausweis gilt

Ein Energieausweis gilt zehn Jahre (§ 79 Abs. 3 GModG). Das Ablaufdatum steht im Ausweis (§ 85 Abs. 1 GModG). Früher endet die Gültigkeit, wenn Sie das Gebäude so ändern, dass ein neuer Ausweis ausgestellt werden muss. Sehen Sie vor dem Verkauf nach, ob Ihr Ausweis noch bis zu den Besichtigungen gilt. Läuft er vorher ab, lassen Sie rechtzeitig einen neuen ausstellen.

Zum Ausweis gehören Modernisierungsempfehlungen. Darin nennt der Aussteller in kurzen Hinweisen, welche Maßnahmen die Energieeffizienz kosteneffizient verbessern würden (§ 84 Abs. 1 GModG, § 85 Abs. 4 GModG). Es sind Empfehlungen.

Wer den Ausweis ausstellen darf

Ausstellen darf ihn nur, wer dazu berechtigt ist. Das sind zum Beispiel Architekten und Bauingenieure, Handwerksmeister aus Bau und Anlagentechnik, Schornsteinfeger und staatlich geprüfte Techniker, jeweils mit Schwerpunkt, Schulung oder Erfahrung im energiesparenden Bauen. Berechtigt ist auch, wer die Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bestanden hat. Die genauen Voraussetzungen stehen in § 88 GModG.

Der Aussteller muss das Haus vor Ort ansehen oder sich geeignete Fotos geben lassen (§ 84 Abs. 1 GModG, ab 2027 § 83 Abs. 1 Satz 3). Vor der Übergabe trägt er die Registriernummer ein (§ 85 Abs. 7 GModG). Ab 2027 bleibt sie eine Pflichtangabe im Ausweis (§ 85 Abs. 1 Nr. 4 in der neuen Fassung). Achten Sie darauf, dass sie im Ausweis steht. Stellen Sie selbst Daten bereit, etwa Heizkostenabrechnungen, müssen sie richtig sein (§ 83 Abs. 3 GModG).

Wann Sie keinen brauchen

Bußgeld

Wer vorsätzlich oder leichtfertig den Ausweis nicht rechtzeitig vorlegt, ihn nach dem Kaufvertrag nicht übergibt oder in der Anzeige die Pflichtangaben weglässt, handelt ordnungswidrig. Dasselbe gilt, wenn Sie als Eigentümer nicht dafür sorgen, dass die Daten richtig sind, die Sie dem Aussteller geben (§ 108 Abs. 1 GModG). Die Geldbuße kann jeweils bis zu 10.000 Euro betragen (§ 108 Abs. 2 GModG). Ab 2027 bleibt die Höhe gleich (BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2 Nr. 44).

Das Gesetz und die Heizung

Für Verkäufer zählt vor allem, welche Pflichten aus dem Gesetz auf den Käufer übergehen.

Nachrüstpflichten und der Eigentümerwechsel

Zwei Nachrüstpflichten gelten grundsätzlich für jeden Eigentümer eines Wohngebäudes (§ 35 Abs. 1, § 69 Abs. 2 GModG). Es gibt eine Ausnahme für Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen, in denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst eine Wohnung bewohnt hat. Er muss die Pflichten nicht selbst erfüllen. Sie gehen erst bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 auf den neuen Eigentümer über. Der hat dafür zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach diesem Datum (§ 35 Abs. 3, § 69 Abs. 3 und 4 GModG).

Nachrüstpflichten für Eigentümer
PflichtWas der Wortlaut verlangtQuelle
Oberste GeschossdeckeOberste Geschossdecken, die den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 nicht erfüllen, so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Ein entsprechend gedämmtes Dach darüber genügt auch.§ 35 Abs. 1 und 3 GModG
Leitungen in unbeheizten RäumenBisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die nicht in beheizten Räumen liegen, nach Anlage 8 dämmen.§ 69 Abs. 2 bis 4 GModG

Bei der Geschossdecke gibt es eine weitere Ausnahme. Bei Häusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, entfällt die Pflicht, soweit sich die Kosten nicht in angemessener Frist durch die Einsparung bezahlt machen (§ 35 Abs. 4 GModG). Ist Ihr Dachboden schon gedämmt, sagen Sie das Interessenten und legen Sie Belege dazu.

Gas- und Ölheizungen, die neu eingebaut werden

Wird nach dem 29. Juli 2026 eine Heizung für Gas, Heizöl oder Flüssiggas in ein bestehendes Gebäude eingebaut, muss der Eigentümer sicherstellen, dass ein Teil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder bestimmten Arten von Wasserstoff stammt. Das sind ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent (§ 43 Abs. 1 GModG). Erfüllen lässt sich die Pflicht auch mit einer Solarthermieanlage, einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder einer Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Abs. 3 bis 5 GModG). Die Pflicht trifft den jeweiligen Eigentümer, nach dem Verkauf also den Käufer. Haben Sie eine solche Heizung neu eingebaut, nennen Sie das Einbaudatum in den Unterlagen.

Eine Pflicht, eine funktionierende Heizung allein wegen ihres Alters auszutauschen, enthält das Gesetz in der Fassung vom 23. Juli 2026 nicht. Die §§ 71 bis 73 sind dort als weggefallen gekennzeichnet. Den aktuellen Wortlaut finden Sie unter gesetze-im-internet.de.

Wenn Sie Ihr Haus verkaufen möchten und nicht wissen, ob Ihr Energieausweis noch gilt, schreiben Sie uns per WhatsApp oder rufen Sie an.

Quellen

  1. § 3 GModG, Begriffsbestimmungen, Baudenkmal (Abs. 1 Nr. 3), kleines Gebäude (Abs. 1 Nr. 17)
  2. § 35 GModG, Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes, oberste Geschossdecke, Frist für neue Eigentümer
  3. § 43 GModG, Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen
  4. § 69 GModG, Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
  5. § 79 GModG, Grundsätze des Energieausweises, Gültigkeit, Ausnahmen
  6. § 80 GModG, Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen, Pflicht beim Verkauf, Vorlage und Übergabe
  7. § 81 GModG, Energiebedarfsausweis
  8. § 82 GModG, Energieverbrauchsausweis
  9. § 83 GModG, Ermittlung und Bereitstellung von Daten
  10. § 84 GModG, Modernisierungsempfehlungen
  11. § 85 GModG, Angaben im Energieausweis
  12. § 86 GModG, Energieeffizienzklasse
  13. Anlage 10 GModG, Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
  14. § 87 GModG, Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
  15. § 88 GModG, Ausstellungsberechtigung
  16. § 108 GModG, Bußgeldvorschriften
  17. Gesetz vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, Umbenennung in GModG (Art. 1 Nr. 1, seit 29.07.2026), Änderungen beim Energieausweis ab 1. Januar 2027 (Art. 2 Nr. 2, 31, 32, 34, 44, 45; Inkrafttreten Art. 9)

Abgerufen am 14.10.2026.

Sie möchten verkaufen?

Wir bewerten Ihre Immobilie kostenlos und sagen Ihnen, wie wir sie vermarkten würden.

Mehr dazu auf der Seite Haus verkaufen.

Passende Ratgeber

Häufige Fragen

Brauche ich für den Verkauf meines Hauses einen Energieausweis?

Ja, wenn Sie ein bebautes Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung verkaufen und noch kein gültiger Ausweis vorliegt (§ 80 Abs. 3 GModG). Den Ausweis oder eine Kopie müssen Sie Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung vorlegen (§ 80 Abs. 4 GModG). Das gilt auch ab 2027. Für ein unbebautes Grundstück brauchen Sie keinen.

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

Zehn Jahre ab Ausstellung (§ 79 Abs. 3 GModG). Daran ändert sich 2027 nichts. Ein gültiger Ausweis bleibt auch nach dem 1. Januar 2027 gültig. Er verliert seine Gültigkeit früher, wenn wegen einer Änderung am Gebäude nach § 80 Abs. 2 GModG ein neuer Ausweis nötig wird.

Brauche ich einen Verbrauchsausweis oder einen Bedarfsausweis?

Bis zum 31. Dezember 2026 brauchen Sie für ein Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, dessen Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, einen Bedarfsausweis, außer das Haus erreicht das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 (§ 80 Abs. 3 GModG). Ab dem 1. Januar 2027 ist der Ausweis auf Grundlage einer Berechnung nur noch für Nichtwohngebäude Pflicht. Ein Verbrauchsausweis ist dann nur für Gebäude möglich, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.

Gilt die Pflicht auch für ein Baudenkmal?

Bis zum 31. Dezember 2026 nein. Für ein Baudenkmal gelten die Pflichten zum Energieausweis beim Verkauf bis dahin nicht (§ 79 Abs. 4 GModG). Ab dem 1. Januar 2027 entfällt diese Ausnahme. Dann brauchen Sie auch für ein Baudenkmal einen Energieausweis, wenn Sie verkaufen. Ausgenommen bleiben kleine Gebäude, ab 2027 sind das Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche.

Was droht, wenn ich keinen Energieausweis vorlege?

Wer den Ausweis vorsätzlich oder leichtfertig nicht spätestens bei der Besichtigung oder nicht auf Nachfrage vorlegt, ihn nach dem Kaufvertrag nicht übergibt oder die Pflichtangaben in der Anzeige weglässt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen (§ 108 GModG).

Rufen Sie an oder schreiben Sie uns

Am schnellsten geht es per WhatsApp oder am Telefon. Wenn Sie lieber das Formular nutzen, melden wir uns bei Ihnen.

Michael Feike, Porträt vor einer grünen Hecke

Ihr Ansprechpartner ist Michael Feike, Inhaber und Makler.

info@trendyimmo.de