Im Jahr 2023 hat sich in Bezug auf das Maklerrecht und die damit verbundenen Bestimmungen nicht viel verändert. Die Regelungen und Vorschriften, die seit 2021 in Kraft getreten sind, gelten weiterhin in ihrer bisherigen Form. Dies bedeutet, dass sowohl Immobilienkäufer als auch -verkäufer sich weiterhin an die bestehenden Gesetze und Richtlinien halten müssen. Es ist stets ratsam, sich regelmäßig über eventuelle Neuerungen zu informieren, doch zum aktuellen Zeitpunkt sind die altbekannten Regelungen nach wie vor gültig.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Wann darf ein Makler eine Provision verlangen?
- 2 Wie muss der Maklervertrag jetzt abgeschlossen werden?
- 3 Wer bezahlt den Makler bei Vermietung?
- 4 Wer zahlt die Maklerprovision beim Hausverkauf?
- 5 Für welche Kaufverträge gilt die neue Provisionsregelung?
- 6 Gibt es eine festgelegte Provisionshöhe?
- 7 Übliche Höhe der Maklerprovision im Überblick (Angaben inkl. 19 % Mehrwertsteuer)
- 8 Lohnt sich der Hausverkauf über den Makler trotz Provision?
Wann darf ein Makler eine Provision verlangen?
Die Maklerprovision ist in §652 BGB geregelt. Danach hat ein Makler Anspruch auf eine Provision, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:• Es liegt ein abgeschlossener Maklervertrag vor. • Der Makler hat durch Nachweis und/oder Vermittlung eine Maklertätigkeit geleistet. • Die Maklertätigkeit mündete in einem Kaufvertrag oder Mietvertrag. • Die Tätigkeit des Immobilienmaklers war ursächlich für den Vertragsabschluss. • Der Vertrag wurde später nicht aufgrund eines Mangels unwirksam.Wie muss der Maklervertrag jetzt abgeschlossen werden?
Um einen Provisionsanspruch mit dem neuen Gesetz begründen zu können, muss der Maklervertrag für den Verkauf bzw. Kauf eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung nach dem neuen Gesetz in Textform vorliegen. Er muss lesbar auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden und den Namen des Auftraggebers enthalten. Als Textform gelten aber auch Vereinbarungen in Form von Mail, Fax, SMS oder WhatsApp-Nachricht.Wer bezahlt den Makler bei Vermietung?
Seit Juni 2015 gilt bei der Maklerprovision in Sachen Vermietung das Bestellerprinzip. Das bedeutet, dass seitdem der Auftraggeber (= Besteller) des Immobilienmaklers die Maklerprovision bezahlen muss, wobei es sich in der Regel um den Vermieter handelt. Deshalb entscheiden sich viele Vermieter inzwischen dafür, die Immobilie lieber zu verkaufen statt zu vermieten. Denn die Verkaufspreise steigen stetig an.Wer zahlt die Maklerprovision beim Hausverkauf?
Beim Immobilienverkauf gilt seit dem 23.02.2020 das sogenannte „unechte Bestellerprinzip“ oder „Bestellerprinzip beim Kauf“. Das bedeutet, dass es sich Verkäufer und Käufer die Maklerprovision in der Regel teilen sollen. Dabei sind drei Varianten möglich:1. Im Normalfall schließt der einen Vertrag mit Verkäufer und Käufer ab und vereinbart eine Doppelprovision (§ 656c BGB), wobei Käufer und Verkäufer jeweils 50 % der Maklercourtage zahlen müssen.2. Möglich ist es allerdings auch, dass der Verkäufer mit dem Makler einen Vertrag abschließt und sich verpflichtet, die komplette Provision zu bezahlen. In diesem Fall holt sich der Verkäufer im Nachhinein einen Teil der Provision vom Käufer zurück (§ 656d BGB). Hierbei muss der Verkäufer aber mindestens 50 % selbst bezahlen, er kann aber auch mehr tragen.3. Zu guter Letzt ist es nach Vereinbarung auch möglich, dass nur eine Partei die volle Provision des Maklers bezahlt. Entweder zahlt der Verkäufer die ganze Courtage (Innenprovision) oder der Käufer, was allerdings nur möglich ist, wenn der Makler vom Käufer einen provisionspflichtigen Suchauftrag erteilt bekommen und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Kaufobjekt noch nicht in Aussicht hatte.Für welche Kaufverträge gilt die neue Provisionsregelung?
Das neue Bestellerprinzip beim Kauf gilt laut Gesetzt ausdrücklich nur für Maklerverträge, die den Kauf von Wohnungen, Einfamilienhäusern und Doppelhaushälften betreffen und wenn der Käufer ein Verbraucher ist und den Kaufvertrag zu privaten Zwecken abschließt. Dadurch sollen Käufer entlastet werden, die eine Immobilie zur Selbstnutzung oder für den Vermögensaufbau kaufen wollen.Die neue Provisionsregelung gilt hingegen nicht beim Verkauf von unbebauten Grundstücken und Mehrfamilienhäuser, Immobilienkäufe von Unternehmern und beim Kauf von Gewerbeobjekten oder Mehrfamilienhäusern durch Unternehmen und Investoren. Als Unternehmer gelten Personen, die den Kaufvertrag im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließen.Gibt es eine festgelegte Provisionshöhe?
Die Höhe der Maklergebühren ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern frei verhandelbar. Der Käufer muss allerdings höchstens die gleichen Maklergebühren bezahlen wie der Verkäufer. Vereinbaren Makler und Verkäufer eine Courtage in Höhe von 3 % des Kaufpreises, dürfen dem Käufer ebenfalls maximal 3 % in Rechnung gestellt werden.Allerdings gibt es übliche Prozentsätze, an denen man sich orientieren kann und die sich nach dem Bundesland richten, aber je nach Region auch etwas davon abweichen können. In den meisten Bundesländern sind 7,14 % inkl. 19 % Mehrwertsteuer als Gesamtprovision üblich, die dann entsprechend auf die Parteien aufgeteilt werden, sodass bei einer Aufteilung 50:50 sowohl Käufer als auch Verkäufer 3,57 % bezahlen müssen. Bei manchen Bundesländern liegt die Provision etwas niedriger.Übliche Höhe der Maklerprovision im Überblick (Angaben inkl. 19 % Mehrwertsteuer)
Baden-Württemberg | 7,14 % |
Bayern | 7,14 % |
Berlin | 7,14 % |
Brandenburg | 7,14 % |
Bremen | 5,95 % |
Hamburg | 6,25 % |
Hessen | 5,95 % |
Mecklenburg-Vorpommern | 5,95 % |
Niedersachsen | 7,14 % oder 4,76–5,95 % |
Nordrhein-Westfalen | 7,14 % |
Rheinland-Pfalz | 7,14 % |
Saarland | 7,14 % |
Sachsen | 7,14 % |
Sachsen-Anhalt | 7,14 % |
Schleswig-Holstein | 7,14 % |
Thüringen | 7,14 % |